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   BAG, 31.08.1988 - 7 AZR 806/87   

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BAG, 31.08.1988 - 7 AZR 806/87 (https://dejure.org/1988,7065)
BAG, Entscheidung vom 31.08.1988 - 7 AZR 806/87 (https://dejure.org/1988,7065)
BAG, Entscheidung vom 31. August 1988 - 7 AZR 806/87 (https://dejure.org/1988,7065)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Übereinstimmung der Dauer des mit dem Vertreter abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrages mit der Dauer des Ausfalls des zeitweilig verhinderten Arbeitnehmers - Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 08.05.1985 - 7 AZR 191/84

    Befristeter Arbeitsvertrag

    Auszug aus BAG, 31.08.1988 - 7 AZR 806/87
    Denn durch die vorbehaltslose Vereinbarung der Verlängerung ihres Arbeitsverhältnisses bis zum 16. September 1984 haben die Parteien, wie das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, zum Ausdruck gebracht, daß der Vertrag in der Form vom 23. November/6. Dezember 1983 fortan für ihre Rechtsbeziehungen allein maßgeblich sein soll (vgl. die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit BAGE 49, 73, 79 = AP Nr. 97 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II der Gründe; neuerdings insbesondere Senatsurteil vom 30. Oktober 1987 - 7 AZR 115/87 - EzA § 119 BGB Nr. 13, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt, m.w.N.).

    Für diesen sachlichen Grund der Vertretung ist lediglich Voraussetzung, daß durch den zeitweiligen Ausfall eines Mitarbeiters ein vorübergehender Beschäftigungsbedarf entstanden ist und die befristete Einstellung wegen dieses Bedarfs erfolgt (BAG Urteil vom 8. Mai 1985 - 7 AZR 191/84 - BAGE 49, 73, 77 f. = AP Nr. 97 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu I 2 b der Gründe).

  • BAG, 13.04.1983 - 7 AZR 51/81

    Befristeter Arbeitsvertrag - Lehrer

    Auszug aus BAG, 31.08.1988 - 7 AZR 806/87
    Daß für die Befristung des Arbeitsvertrages mit einem Arbeitnehmer, der einen anderen wegen Krankheit, Beurlaubung oder aus ähnlichen Gründen zeitweilig ausfallenden Mitarbeiter vertreten soll, ein sachlicher Grund vorliegt, ist seit der Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Oktober 1960 (BAGE 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) in ständiger Rechtsprechung anerkannt (vgl. z.B. BAG Urteil vom 13. April 1983 - 7 AZR 51/81 - BAGE 42, 203, 207 = AP Nr. 76 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II 2 der Gründe, m.w.N.).

    Da mithin die vorliegende Befristung schon nach den dargestellten Grundsätzen der Einzelvertretung sachlich gerechtfertigt ist, kommt es auf die Einwendungen der Revision nicht an, die vorliegende Befristung erfülle die Voraussetzungen nicht, die der Senat für die Befristung wegen eines Gesamtvertretungsbedarfs innerhalb des Bezirks der Schulverwaltungsbehörde aufgestellt hat (vgl. insbesondere BAGE 42, 203 = AP Nr. 76 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG Urteil vom 3. Dezember 1986 - 7 AZR 354/85 - BAGE 54, 10 = AP Nr. 110 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

  • BAG, 06.06.1984 - 7 AZR 458/82

    Anspruch auf Feststellung des Bestehens eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus BAG, 31.08.1988 - 7 AZR 806/87
    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 6. Juni 1984 (7 AZR 458/82 = AP Nr. 83 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) ausgeführt, bei der Vertretung brauche die Dauer des mit dem Vertreter abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrages nicht notwendig mit der Dauer des Ausfalls des zeitweilig verhinderten Arbeitnehmers übereinzustimmen.

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 6. Juni 1984 (- 7 AZR 458/82 - AP Nr. 83 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) ausgeführt, bei der Vertretung brauche die Dauer des mit dem Vertreter abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrages nicht notwendig mit der Dauer des Ausfalls des zeitweilig verhinderten Arbeitnehmers übereinzustimmen.

  • BAG, 12.10.1960 - GS 1/59

    Befristung mit sachlichem Grund / Beendigung durch Fristablauf bei schwangerer

    Auszug aus BAG, 31.08.1988 - 7 AZR 806/87
    Daß für die Befristung des Arbeitsvertrages mit einem Arbeitnehmer, der einen anderen wegen Krankheit, Beurlaubung oder aus ähnlichen Gründen zeitweilig ausfallenden Mitarbeiter vertreten soll, ein sachlicher Grund vorliegt, ist seit der Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Oktober 1960 (BAGE 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) in ständiger Rechtsprechung anerkannt (vgl. z.B. BAG Urteil vom 13. April 1983 - 7 AZR 51/81 - BAGE 42, 203, 207 = AP Nr. 76 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II 2 der Gründe, m.w.N.).
  • BAG, 30.10.1987 - 7 AZR 115/87

    Prüfungsmaßstab bei befristetem Arbeitsverhältnis

    Auszug aus BAG, 31.08.1988 - 7 AZR 806/87
    Denn durch die vorbehaltslose Vereinbarung der Verlängerung ihres Arbeitsverhältnisses bis zum 16. September 1984 haben die Parteien, wie das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, zum Ausdruck gebracht, daß der Vertrag in der Form vom 23. November/6. Dezember 1983 fortan für ihre Rechtsbeziehungen allein maßgeblich sein soll (vgl. die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit BAGE 49, 73, 79 = AP Nr. 97 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II der Gründe; neuerdings insbesondere Senatsurteil vom 30. Oktober 1987 - 7 AZR 115/87 - EzA § 119 BGB Nr. 13, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt, m.w.N.).
  • BAG, 03.12.1986 - 7 AZR 354/85

    Arbeitsverhältnis: Befristung, Vertretungslehrer

    Auszug aus BAG, 31.08.1988 - 7 AZR 806/87
    Da mithin die vorliegende Befristung schon nach den dargestellten Grundsätzen der Einzelvertretung sachlich gerechtfertigt ist, kommt es auf die Einwendungen der Revision nicht an, die vorliegende Befristung erfülle die Voraussetzungen nicht, die der Senat für die Befristung wegen eines Gesamtvertretungsbedarfs innerhalb des Bezirks der Schulverwaltungsbehörde aufgestellt hat (vgl. insbesondere BAGE 42, 203 = AP Nr. 76 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG Urteil vom 3. Dezember 1986 - 7 AZR 354/85 - BAGE 54, 10 = AP Nr. 110 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
  • BAG, 02.11.1983 - 7 AZR 428/81
    Auszug aus BAG, 31.08.1988 - 7 AZR 806/87
    Im Urteil vom 2. November 1983 - 7 AZR 428/81 - (n. v.) hat es der Senat gebilligt, daß der Arbeitgeber aus schulorganisatorischen Gründen einen lediglich zum Schuljahresende befristeten Arbeitsvertrag abschloß, obwohl die zu vertretende Lehrkraft voraussichtlich für einen längeren Zeitraum ausfallen würde.
  • LAG Brandenburg, 27.07.2000 - 8 Sa 248/00

    Arbeitsverhältnis: Befristung - Zweckbefristung

    Da es innerhalb der Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers liegt, ob er überhaupt einen Vertreter einstellen will, kann es ihm auch nicht verwehrt sein, nur einen Teil des Vertretungsbedarfes mit einer befristeten Ersatzkraft abzudecken (vgl. BAG, Urt. v. 31.08.1988 -- 7 AZR 806/87 -- n.v.; juris).
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